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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Angaben des Eigentümers
Alle vom Makler weitergegebenen Informationen über das Objekt und aus dem Exposé stammen vom Verkäufer, Eigentümer oder einem beauftragten Dritten und werden nicht auf Richtigkeit überprüft. Die Überprüfung dieser Informationen auf ihre Richtigkeit obliegt dem Verkäufer und dem Käufer. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der weitergegebenen Informationen.

§ 2 Verbot der Weitergabe
Dem Verkäufer oder Käufer ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche vorherige und schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben, da diese sämtlich nur für den Verkäufer oder Käufer bestimmt sind. Verstößt der Verkäufer oder Käufer gegen diese Verpflichtung und kommt es mit einem Dritten, an welche diese Informationen weitergegeben wurden, zum Abschluss eines Hauptvertrages, ist der Verkäufer oder Käufer zur Zahlung der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet.

§ 3 Allgemeine Maklercourtage
Wird vertraglich oder im Angebot/der Offerte/dem Exposé nichts anderes vereinbart, gelten folgende Grundsätze zur Maklercourtage (Provisionsanspruch):

Der Anspruch entsteht, sobald es durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Makler zu einem Hauptvertrag kommt, auch wenn der Makler bei dem Vertragsschluss selbst nicht mitgewirkt hat. Eine mitursächliche Tätigkeit des Maklers zum Abschluss des Vertrages genügt.

Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbau-rechten und ähnlichen sowie die Übertragung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem vertraglich festgehaltenen Zweck wirtschaftlich entspricht. Erlischt der Hauptvertrag aufgrund einer auflösenden Bedingung, bleibt der Anspruch auf die Maklercourtage bestehen.

§ 4 Bewertung von Objekten
Der Auftraggeber kann den Makler beauftragen, ein Objekt zu Erstellung des Kaufvertrags zu bewerten, in diesem Fall trägt der Auftraggeber die Kosten und der der Makler haftet nach den Maßstäben des § 6.  Es ist die vereinbarte Vergütung zu leisten, wird keine Regelung über die Vergütung getroffen, gilt eine marktübliche Vergütung als vereinbart. § 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Provision die Vergütung tritt.

§ 5 Aufwendungs- und Schadenersatz
Wird die Chance des Maklers, die Provision zu verdienen, in Folge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Verkäufers vereitelt sowie in den Fällen, in denen der Makler diesen Maklervertrag aus wichtigem Grund kündigen konnte, hat der Verkäufer Aufwendungsersatz nach den folgenden Bestimmungen zu leisten:

  • Zum Aufwand des Maklers gehören vor allem die Kosten für Inserate, Exposés, sonstige Prospekte, die Einstellung im Internet, Hinweisschilder sowie sonstige konkrete für dieses Projekt aufgewandte Mittel und vorgenommene Bewertungen des Objekts. Nicht zum Aufwand gehören die allgemeinen Geschäftsunkosten des Maklers sowie seine eigene Arbeitszeit.

  • Fahrten des Maklers und seiner Angestellten mit dem Kraftfahrzeug sind ggf. mit 0,30 EUR pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 20,00 EUR pro Monat bestimmt. Dem Makler bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Verkäufer steht es frei, nachzuweisen, dass dem Makler im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind.


  • Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf maximal 9 % derjenigen Provision begrenzt, die dem Makler entgangen ist.


Bei Anfechtung des Hauptvertrags ist der Vertragsteil, welcher den Grund zur Anfechtung gesetzt hat, dem Makler zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Regeln zum Ersatz von Schäden nach den Regelungen des BGB bleiben unberührt.

§ 6 Haftung
Soweit der Verkäufer oder Käufer durch das Verhalten des Maklers keine Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit erleidet, haftet der Makler nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7 Verjährung
Für alle Schadenersatzansprüche des Verkäufers oder Käufers gegenüber dem Makler gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Handlung begangen worden ist, welche die Schadenersatzverpflichtung auslöst. Sollte im Einzelfalle aufgrund gesetzlicher Verjährungsregelungen eine kürzere Verjährung gelten, gelten diese Regelungen.

§ 8 Datenschutz
Verkäufer und Käufer willigen ein, dass der Makler Daten, die sich aus einem geschlossenen Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfange an den Interessenten übermittelt. Die gesetzlichen Ansprüche werden gewährleistet, insbesondere besteht das Recht auf Auskunft und Löschung.

§ 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Ist der Verkäufer oder Käufer Kaufmann, wird gilt zwischen ihm und dem Makler als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag sowie als Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten die Stadt Berlin als vereinbart und es gilt deutsches Recht.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.